Gesundheitsförderung richtig einordnen

Gut zu wissen. Klar erklärt.

Prävention und Massagen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Hier erfahren Sie, worauf es bei Ihrem Arbeitgeberprogramm ankommt.

Verständlich erklärt · Stand Oktober 2026

Zwei Leistungen. Zwei Prüfungswege.

Bei der GesundheitsCard können Präventionsangebote und gezielte Massagen im vereinbarten Arbeitgeberprogramm zusammenkommen. Für die steuerliche Behandlung werden sie gesondert betrachtet. Die Card selbst begründet keine Steuerfreiheit.

1. Prävention: bis zu 600 Euro

Arbeitgeber können nach § 3 Nr. 34 EStG geeignete Leistungen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei erbringen. Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die Anforderungen an Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und gegebenenfalls Zertifizierung erfüllen. Der Betrag ist ein Freibetrag, kein staatlicher Zuschuss.

Beispiele für Themen sind Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtprävention. Ob eine konkrete Maßnahme unter die Steuerbefreiung fällt, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

2. Massagen: eigenbetriebliche Veranlassung prüfen

Massagen fallen laut Bundesfinanzministerium grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Eine hiervon getrennte Prüfung betrifft die Frage, ob im Einzelfall ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt und deshalb kein Arbeitslohn entsteht. Dabei zählen unter anderem Anlass, Zielgruppe, Art und Durchführung der Maßnahme sowie das persönliche Interesse der Beschäftigten. Ein betrieblicher Bezug oder ein Ort im Unternehmen allein genügt nicht automatisch.

Ist kein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gegeben, kann Arbeitslohn vorliegen. Die Bewertung als Betriebsausgabe und eine mögliche umsatzsteuerliche Behandlung sind gesonderte Fragen.

Zertifizierung und Qualität

Müssen alle Angebote ZPP-zertifiziert sein?

Nein. Die Anforderungen unterscheiden sich nach Art der Maßnahme. Bei Präventionskursen für Versicherte ist eine Zertifizierung grundsätzlich vorgesehen. Für Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V ist eine Zertifizierung grundsätzlich nicht vorgesehen; für individuelle Präventionskurse gelten ihre jeweiligen Voraussetzungen auch dann, wenn sie in die betriebliche Gesundheitsförderung eingebunden werden.

Die BMF-Umsetzungshilfe beschreibt auch Fälle nicht zertifizierter Präventionskurse: etwa wenn die Leistung Teil eines durch eine Krankenkasse geförderten betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses ist oder wenn ein Arbeitgeber einen Kurs allein für seine Beschäftigten beauftragt und weitere Vorgaben erfüllt sind. Bei der zweiten Alternative darf der Leistungsanbieter dasselbe Konzept nicht zugleich für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit müssen den Anforderungen entsprechen.

Ein schriftliches Konzept allein reicht nicht aus. Je nach Maßnahme sind unter anderem die Qualifikation der Kursleitung, das Kurskonzept, Teilnahme und gegebenenfalls der strukturierte betriebliche Prozess nachzuweisen. Besprechen Sie die konkrete Einordnung und die erforderlichen Unterlagen mit Ihrer steuerlichen Beratung.

Praktisch vorbereitet

Welche Unterlagen sind wichtig?

Welche Nachweise im Einzelfall benötigt werden, hängt von der Leistung und ihrer steuerlichen Einordnung ab. Für die Abstimmung mit Ihrer Lohnabrechnung oder steuerlichen Beratung sind insbesondere folgende Angaben relevant:

  • Beschreibung und Ziel der jeweiligen Maßnahme sowie der vereinbarte Ablauf;
  • Qualifikation der durchführenden Fachkraft und – falls erforderlich – Zertifikat oder Kurskonzept;
  • Teilnahme- und Zahlungsnachweise sowie die erforderlichen Unterlagen zum Lohnkonto;
  • bei betrieblichen Maßnahmen gegebenenfalls die Bedarfsanalyse und die Dokumentation des betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses.

Bei arbeitsbezogenen Massagen helfen außerdem Angaben zum betrieblichen Anlass, zur Auswahl der Teilnehmenden und zur tatsächlichen Durchführung. Welche Unterlagen benötigt werden und welche Daten weitergegeben werden dürfen, ist für das konkrete Programm zu prüfen.

Bei Zweifelsfragen kann das Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft zur lohnsteuerlichen Einordnung befragt werden.

Nachlesen und prüfen

Verlässliche Grundlagen

Die folgenden Quellen erläutern die rechtlichen Anforderungen und ihre Anwendung:

Diese Informationen beschreiben den allgemeinen Rahmen. Für das konkrete Arbeitgeberprogramm sind die tatsächlichen Umstände und die jeweils geltende Rechtslage maßgeblich.

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