Bei Partnern vor Ort
Mitarbeitende nutzen vereinbarte Leistungen bei qualifizierten Netzwerkpartnern im Wohn- oder Arbeitsumfeld. Welche Partner verfügbar sind, hängt vom Standort ab.
Gezielte Massagen für Ihr Team
Ob im Arbeitsalltag oder bei einem Netzwerkpartner: Finden Sie mit uns ein Angebot, das zu Ihrem Unternehmen passt.
Für unterschiedliche Arbeitswelten
Wer lange sitzt, viel steht oder körperlich arbeitet, erlebt Belastungen unterschiedlich. Gezielte Massagen können als eigener Baustein eines abgestimmten Arbeitgeberprogramms angeboten werden.
Mitarbeitende nutzen vereinbarte Leistungen bei qualifizierten Netzwerkpartnern im Wohn- oder Arbeitsumfeld. Welche Partner verfügbar sind, hängt vom Standort ab.
Ein Angebot am Arbeitsplatz kann je nach Anbieter und Standort möglich sein. Wir besprechen mit Ihnen, ob und wie es sich organisieren lässt.
Sie legen mit uns fest, welche Leistungen Ihr Unternehmen fördern möchte. epripay unterstützt die Organisation und Abrechnung.
Massage am Arbeitsplatz
Sie sagen uns, für welche Standorte und wie viele Mitarbeitende Sie ein Angebot planen. Gemeinsam klären wir, ob ein geeigneter Anbieter verfügbar ist, wie Termine organisiert werden und welcher Raum benötigt wird. Die Qualifikation des Anbieters und die konkreten Kosten gehören zur Planung.
Wenn Ihr Arbeitgeberprogramm es vorsieht, können Mitarbeitende alternativ freigeschaltete Leistungen bei einem verfügbaren Netzwerkpartner im Wohn- oder Arbeitsumfeld mit ihrer GesundheitsCard nutzen.
Möglichkeiten für mein Team besprechen ↗Steuerlich getrennt betrachten
Massagen fallen laut Bundesfinanzministerium grundsätzlich nicht unter den Freibetrag für Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG. Davon getrennt ist zu prüfen, ob eine konkrete Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt und deshalb keinen Arbeitslohn darstellt.
Der betriebliche Anlass, die Ausgestaltung, die Auswahl und die tatsächliche Durchführung sind relevant. Eine Massage am Arbeitsplatz oder die Nutzung einer GesundheitsCard allein garantiert diese Einordnung nicht. Für die Prüfung sind ein nachvollziehbarer betrieblicher Anlass und Unterlagen zur konkreten Durchführung hilfreich. Lassen Sie Ihr Programm steuerlich prüfen; bei Bedarf kann eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt eingeholt werden.
Mehr zu den rechtlichen Grundlagen →