GESUNDHEITSCARD
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die epri network GmbH, Belziger Str. 74, 10823 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter HRB 218059 B, vertreten durch die Geschäftsführerin Veronika Teubert (nachfolgend „GesundheitsCARD“ genannt) bietet Unternehmen (im Folgenden -Auftraggeber- genannt) ein komplexes Organisations-, Steuerungs- und Abrechnungssystem für alle internen und externen Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend -PräventionsTarif- genannt). GesundheitsCARD gibt dazu im Auftrag seiner Auftraggeber (Unternehmenskunden) sogenannte GesundheitsCARDs als Wertgutscheine zur Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG an deren Mitarbeiter aus.
2. Welche Leistungen beinhaltet der PräventionsTarif?
Die Mitarbeiter sind berechtigt, zielgerichtet gesundheitsfördernde Maßnahmen / Leistungen bei zertifizierten Partnern / Gesundheitsdienstleistern des bundesweiten Netzwerkes der GesundheitsCARD mit der GesundheitsCARD zu bezahlen. Die Maßnahmen / Leistungen müssen den steuerrechtlichen Anforderungen der § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 b SGB V (n.F.) entsprechen. Das sind Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen (in der Fassung vom 10.12.2014) enthalten sind. Darüber hinaus müssen Anbieter neben allgemeinen beruflichen Qualifikationen auch gesetzliche Anforderungen an die Maßnahmen erfüllen.
Die vorbezeichneten gesundheitsfördernden Maßnahmen & Leistungen beinhalten folgende Handlungsfelder:
– Bewegung
– Ernährung
– Stressmanagement
– Suchtmittelkonsum
Hierzu hält die GesundheitsCARD eine Dienstleisterdatenbank vor. GesundheitsCARD stellt dazu die Kontaktdaten der Dienstleister und den im Rahmen des PräventionsTarif-Systems jeweils angebotenen Leistungskatalog in die Datenbank des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, die Dienstleisterdatenbank in seinem Online-Kundenaccount einzusehen und ggf. Maßnahmen / Leistungen dort unter dem Menüpunkt „Leistungsfilter“ abzuwählen. Weitere zielgerichtete gesundheitsfördernde Maßnahmen / Leistungen sind hier Aufwendungen des Arbeitgebers, die berufsbedingten Beeinträchtigungen und krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen oder entgegenwirken sollen und die überwiegend im betrieblichen Interesse liegen.
Hierfür bietet GesundheitsCard als Standard folgende Leistungen an:
• Massagen der Mitarbeiter
Wünscht der Kunde Maßnahmen aus anderen Bereichen, z.B. Rückentrainingsprogramme der Mitarbeiter oder Wirbelsäulentrainingstherapie nach dem FPZ-Konzept, ist GesundheitsCard bemüht, weitere Leistungserbringer aus dem jeweiligen Postleitzahlenbereich anzubieten.
Hinweis: Die Entscheidung darüber, ob ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, liegt beim Kunden.
Auch für die Nutzung dieser Leistungen (Massagen) hält GesundheitsCard ein bundesweites Verzeichnis der Physiotherapien vor, in denen der Mitarbeiter Leistungen in Anspruch nehmen kann, die als berufsbedingten Beeinträchtigungen und krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen oder entgegen wirken sollen.
Anmerkung: Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio.
Die Mitarbeiter selbst haben ebenfalls die Möglichkeit, die Dienstleisterdatenbank einzusehen. Hierfür benötigen die Mitarbeiter einen gültigen Ticketcode, der auf jeder GesundheitsCARD aufgedruckt ist. GesundheitsCARD ist ständig mit dem weiteren Ausbau des Netzwerkes beschäftigt und übernimmt diesen Ausbau auch im Auftrag von Unternehmenskunden.
3. Wer ist berechtigt, die Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen?
PräventionsTarif kann jeder sozial-versicherungspflichtig Beschäftigte des Auftraggebers in Anspruch nehmen.
4. Welche Dienstleistungen können im Rahmen des PräventionsTarifs genutzt werden?
Im Rahmen der GesundheitsCARD können Leistungen bei den in der Dienstleisterdatenbank aufgeführten Dienstleistern genutzt werden, soweit diese Leistungen im hinterlegten Leistungskatalog enthalten sind. Die Entscheidung, welche dieser Leistungen genutzt werden, trifft der Kunde in seinem Online-Account.
Ergänzend kann der Auftraggeber die Unterstützung bei der Abwicklung einer Arbeitgebererstattung für von Beschäftigten selbst bezahlte, zertifizierte Präventionskurse vereinbaren, auch wenn der Kursanbieter nicht in der Dienstleisterdatenbank aufgeführt ist. Die Arbeitgebererstattung betrifft höchstens die nach einem Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse tatsächlich verbleibenden Kurskosten und das vom Auftraggeber dafür freigegebene Budget. Ein beantragter Krankenkassenzuschuss ist bei der Bestimmung des verbleibenden Eigenanteils zu berücksichtigen; eine Doppelförderung derselben Kosten ist auszuschließen. Die Einreichung begründet noch keinen Anspruch auf eine Auszahlung. Über die Erstattung und den Abwicklungsweg entscheidet der Auftraggeber nach Prüfung der Unterlagen im vereinbarten Rahmen.
5. Wie müssen die Rechnungen der Dienstleister ausgestellt werden, damit sie als steuerbegünstigte Leistungen anerkannt werden?
Der Gesundheitsdienstleister erstellt über das Internetportal einen Leistungsschein und eine Rechnung, als pdf-Dokument, über die von ihm erbrachten Leistungen gegenüber dem Arbeitgeber für:
[A] Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. §§ 20, 20 b SGB V (n.F.) betriebliche Gesundheitsförderung
[B] Leistungen die berufsbedingten Beeinträchtigungen und krankheitsbedingten Ausfällen (z.B. Massagen) vorbeugen oder entgegenwirken sollen und die überwiegend im betrieblichen Interesse (§ 4 Abs 4 EKStG) liegen.
Hinweis: Es ist grundsätzlich nicht möglich, dass der Mitarbeiter im Rahmen der Leistungen gemäß Pkt. 5 [B] selbst einen Teil der Rechnung, als „Eigenanteil“ oder „Selbstzahler“ bezahlt. Dies würde dem betrieblichen Interesse und der damit verbundenen steuerlichen Behandlung im Sinne des EStG §4 Abs. 4 als nicht lohnsteuerbare Ausgaben entgegenstehen.
Für die in Ziffer 4 beschriebene Arbeitgebererstattung legen die Beschäftigten die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vor: insbesondere eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung mit Kurstitel und Kurs-Identifikationsnummer, einen Nachweis der Zahlung, das Kurszertifikat sowie gegebenenfalls einen Antrag auf Arbeitgeberförderung. Darin ist anzugeben, ob ein Zuschuss der Krankenkasse bereits gezahlt oder beantragt wurde; soweit vorhanden, ist ein Nachweis über dessen Höhe vorzulegen. Der Arbeitgeber nimmt die erforderlichen Belege zum Lohnkonto. Ob und in welchem Umfang eine Leistung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
GesundheitsCard speichert alle Rechnungen im Online-Kundenaccount und erstellt eine Jahresübersicht bis 30.01. des Folgejahres.
6. Wie kommt der Servicevertrag mit der GesundheitsCARD zustande?
Der Unternehmenskunde kann den Auftrag über das Bestellformular auf gesundheitscard.org oder durch Übersendung des unterschriebenen Auftragsformulars erteilen. Mit dem ausdrücklichen Absenden der Onlinebestellung gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Servicevertrags auf Grundlage der in der Bestellübersicht ausgewiesenen Angaben und dieser AGB ab. Vor dem Absenden kann er seine Eingaben in der Übersicht prüfen und über die vorgesehenen Schaltflächen berichtigen. Die automatische Bestätigung des Eingangs einer Bestellung ist noch keine Annahme des Auftrags. Der Servicevertrag kommt erst durch die ausdrückliche Auftragsannahme der GesundheitsCARD in Textform, beispielsweise per E-Mail, zustande.
Angaben, die im Bestellformular ausdrücklich als „reichen wir nach“ oder „später festlegen“ gekennzeichnet werden, können nach der Bestellung mit der GesundheitsCARD abgestimmt werden. Noch offene Mengen, Guthabenbeträge und davon abhängige Gesamtkosten werden nicht als bereits feststehende Beträge behandelt. Vor der Auslieferung sind die dafür erforderlichen Angaben und Beträge festzulegen und die jeweils fälligen Zahlungen zu leisten. Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Überweisung.
Die Bestelldaten werden gespeichert. Der Auftraggeber erhält seine eingegangene Bestellung sowie die zugehörigen AGB als PDF per E-Mail und kann diese speichern. Der Onlineablauf wird in Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch und Polnisch angeboten; diese AGB werden in deutscher Fassung bereitgestellt.
Nach der Auftragsannahme richtet die GesundheitsCARD, soweit noch nicht vorhanden, ein Online-Kundenkonto im PräventionsTarif-System ein. Der Unternehmenskunde pflegt die Mitarbeiterdaten ein und legt die Ticketwerte pro Mitarbeiter fest. GesundheitsCARD übersendet dem Auftraggeber vorab eine Rechnung über die vor Auslieferung fälligen Servicegebühren für die Aufladung und gegebenenfalls die Einrichtung sowie einen separaten Zahlungs- und Buchungsbeleg für das Guthaben. Der Guthabenbeleg weist das vereinbarte Gesamtguthaben und die vor Auslieferung zu leistende erste Hinterlegung getrennt aus. Bei weniger als 20 teilnehmenden Mitarbeitenden ist das gesamte vereinbarte Guthaben vor Auslieferung der GesundheitsCARD zu hinterlegen. Ab 20 teilnehmenden Mitarbeitenden kann der Auftraggeber für die erste Hinterlegung zwischen 30 % und 100 % des vereinbarten Gesamtguthabens wählen. Das Sollguthaben für diese Vereinbarung ist das vereinbarte Gesamtguthaben der jeweiligen Aufladung. Bei teilweiser Hinterlegung fordert GesundheitsCARD weitere Guthabenbeträge an, wenn das verfügbare hinterlegte Guthaben durch Einlösungen unter 15 % dieses Sollguthabens sinkt und das vereinbarte Gesamtguthaben noch nicht vollständig hinterlegt wurde. Insgesamt sind keine Guthabenhinterlegungen über das vereinbarte Gesamtguthaben hinaus erforderlich; eine zusätzliche Aufladung bedarf eines gesonderten Auftrags. Angeforderte Nachschüsse sind innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung zu leisten. Einlösungen sind nur möglich, soweit hierfür ausreichend hinterlegtes Guthaben verfügbar ist; bereits gebundene Beträge stehen nicht nochmals zur Verfügung. Eine abweichende Guthabenbereitstellung ist nach ausdrücklicher individueller Vereinbarung möglich. Der Servicevertrag beginnt nach Zahlung der jeweils fälligen Beträge, jedoch nicht vor dem vom Unternehmenskunden festgelegten Datum.
Die Auslieferung der GesundheitsCARD erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt, sobald die vereinbarte erste Guthabenhinterlegung und die vor Auslieferung fälligen Servicegebühren vollständig eingegangen sind und die erforderlichen Angaben vorliegen. Nach Eingang der jeweils fälligen Kundenzahlungen erstellt die GesundheitsCARD für jeden Mitarbeiter ein oder mehrere Werttickets (GesundheitsCARD) in Höhe des vereinbarten Guthabens und sendet sie an die Mitarbeiter per Email zu (Auslieferung). Ersatzweise hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die GesundheitsCARD per Selbstausdruck im Online-Kunden-Account zu erstellen.
7. Wie lange läuft der Servicevertrag und wann kann er gekündigt werden?
Der Servicevertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sowohl der Auftraggeber als auch GesundheitsCARD können den Servicevertrag schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines jeden Jahres kündigen.
Darüber hinaus ist die GesundheitsCARD berechtigt, den Servicevertrag außerordentlich mit einer Frist von einem Monat zu beenden, wenn ihr bis zum 31.03. eines Jahres keine Mitteilung des Auftraggebers über die Ticketaufladung erfolgt.
8. Welche Gebühren sind zu bezahlen?
Wir berechnen eine einmalige Einrichtungspauschale von €3,50 pro Teilnehmer.
Für die Bereitstellung des PräventionsTarifs und Bereitstellung der Dienstleisterdatenbank erhebt die GesundheitsCARD eine pauschale und nutzungsunabhängige Grundgebühr zur Card-Aufladung i. H. v. 8,5 % des jährlichen Gesamtbestellwertes des PräventionsTarifs. Die Rechnungslegung erfolgt zeitgleich mit der Bestellung des PräventionsTarifs und Übersendung des Zahlungs- und Buchungsbeleges. Der Rechnungsbetrag ist fällig mit Erstellung des Werttickets (GesundheitsCARD) und vor deren Auslieferung. Die Aufladegebühr und die einmaligen Einrichtungskosten für erstmals eingerichtete Teilnehmer sind auch bei nur teilweiser Guthabenhinterlegung in voller Höhe vor Auslieferung zu bezahlen.
Erfolgsabhängig wird eine Servicegebühr zur Ticketnutzung auf Basis der in Anspruch genommenen Leistungen für Organisation, Steuerung, Dokumentation und Abrechnung gegenüber den externen Leistungserbringern berechnet. Die GesundheitsCARD erhält 8,5 % von dem Betrag, den der Mitarbeiter für Gesundheitsmaßnahmen nachweisbar in Anspruch genommen hat. Die Rechnungslegung (Jahres-Abschlussrechnung) erfolgt zeitgleich mit der Jahresabrechnung zum 31.12 des auslaufenden Jahres und ist fällig innerhalb von 14 Tagen.
Die Preisangaben sind Nettowerte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe.
09. Was passiert bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung?
Bei einer verspäteten Zahlung der Erstrechnung ist GesundheitsCARD bis zum Eingang der Zahlung nicht zur Leistung verpflichtet. Eine Auslieferung der GesundheitsCARD erfolgt somit erst nach Zahlungseingang. Wählt der Auftraggeber ab 20 teilnehmenden Mitarbeitenden die teilweise Hinterlegung oder wurde eine abweichende Guthabenbereitstellung ausdrücklich vereinbart, sind nach Ziffer 6 angeforderte Nachschüsse innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung zu leisten. Bei einer verspäteten Zahlung der Folgerechnung oder eines angeforderten Nachschusses wird das Ticketguthaben der Mitarbeiter entsprechend auf das noch tatsächlich vorhandene Guthaben begrenzt. Eine darüber hinaus gehende Einlösung ist nicht möglich.
10. Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Gesundheitsdienstleister?
Der Zahlungsausgleich der jeweiligen Rechnung des Leistungserbringers (Gesundheitsdienstleister) erfolgt durch GesundheitsCARD unter dem Markennamen „epripay“. Der Mitarbeiter muss lediglich vor Ort beim Dienstleister nach erhaltener Leistung einen vom Ticketsystem ausgestellten Leistungsschein zur Bestätigung unterschreiben.
Der Auftraggeber bevollmächtigt seine Mitarbeiter, insofern diese Card- bzw. Ticketinhaber sind, die erhaltenen Leistungen als Leistungsempfänger zu quittieren. Weitere Formalitäten hinsichtlich der Abrechnung mit dem beauftragten Dienstleister sind weder vom Auftraggeber noch vom einzelnen Mitarbeiter zu beachten.
Der PräventionsTarif beinhaltet die Zusage der GesundheitsCARD gegenüber dem in der Datenbank aufgeführten und vom Arbeitnehmer beauftragten Dienstleister, dass die GesundheitsCARD bei Beachtung der vereinbarten Voraussetzungen die vom Dienstleister berechneten Kosten maximal in Höhe des sich auf dem Ticket befindlichen Guthabens übernimmt. Die Abrechnung erfolgt wie oben genannt auf der Grundlage eines vom Dienstleister ausgestellten gültigen und vom Mitarbeiter unterschriebenen Leistungsscheines. Insofern der Mitarbeiter über sein eigenes Ticketguthaben hinaus Leistungen mit dem Gesundheitsdienstleister vereinbart, sind die dafür einstehenden Kosten gesondert durch den Mitarbeiter zu beauftragen und zu bezahlen. Das Ticketsystem selbst schließt aber eine Überschreitung des verfügbaren Guthabens durch den Mitarbeiter aus.
Das in Ziffer 4 beschriebene Verfahren zur Arbeitgebererstattung an Beschäftigte ist von der vorstehenden Abrechnung mit Netzwerkdienstleistern und deren Leistungsschein zu unterscheiden. Die Einreichung, Prüfung und Abwicklung erfolgen auf Anfrage in dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Weg. Eine automatische Auszahlung ist damit nicht zugesagt.
11. Welche Informationen stellt GesundheitsCARD dem Auftraggeber über den Onlinezugang zur Verfügung?
Über den Jahreseinzelverbrauch des Ticketguthabens je Mitarbeiter informiert GesundheitsCARD zusätzlich mit einer Gesamtaufstellung nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres oder auf Wunsch zu einem früheren Zeitpunkt.
Auf Wunsch des Kunden können hierbei folgenden Informationen bereits werden:
- steuerlicher Kurzbericht sowie Auszug des Guthabenkontos;
- Rechnungsübersicht über die in Anspruch genommenen Leistungen einschließlich hinterlegtem Qualifikationsnachweis des Leistungserbringers,
- Rechnungs- und Belegübersicht zur Ticketaufladung und den Servicerechnungen,
- Übersicht der teilnehmenden Geschäftsstellen und Mitarbeitern mit der Option,
- weitere Geschäftsstellen anzulegen und für weitere Mitarbeiter PräventionsTarifs zu erwerben bzw. bereits gespeicherten Mitarbeitern weiteres Guthaben auf das Ticket zu laden,
- Maximal-Betrag der steuerlich gefördert wird,
- aktuell genutzter Betrag zur Betrieblichen Gesundheitsvorsorge,
- absetzbarer aber zurzeit nicht genutzter Betrag zur Betrieblichen Gesundheitsvorsorge,
- bestellte GesundheitsCARDs (Gesamtbetrag der Ticketaufladung),
- Anzahl der Mitarbeiter die bereits Leistungen nutzen,
- Anzahl der Mitarbeiter die noch keine Leistungen nutzen,
- Gesamt eingelöster Betrag für Leistungen zur Betrieblichen Gesundheitsvorsorge,
- verfügbares Restguthaben des lfd. Kalenderjahres (Gesamtguthaben auf alle gekauften GesundheitsCARDs).
Informationen zur Art der in Anspruch genommen Maßnahmen der einzelnen Mitarbeiter können dem Auftraggeber nur dann zur Verfügung gestellt werden, sofern der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse nachweisen bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter vorweisen kann (Datenschutz besonders schützenswerter personenbezogener Daten).
12. Wie erfolgt die Jahresabrechnung durch die GesundheitsCARD?
GesundheitsCARD wird jährlich bis zum 31.12. des auslaufenden Jahres bzw. bei abweichender Vereinbarung mit dem Unternehmenskunden zu einem abweichenden Zeitpunkt eine qualifizierte Jahresübersicht über das in Anspruch genommene Guthaben erstellen. Nicht in Anspruch genommenes Guthaben (Restguthaben aus Anzahlungen) bleibt dem Kunde erhalten und wird zur Ticketaufladung (Neuerwerb von GesundheitsCARD) im Folgejahr als Anzahlung verwendet. Alternativ wird das Restguthaben dem Auftraggeber (Kunde) auf Anforderung abzüglich etwaiger Forderungen rückerstattet.
Auf Anforderung bedeutet, dass der Auftraggeber in seinem Online-Kunden-Account die Auszahlung online anfordert (Onlineformular). Nachberechnungen von Leistungen, die bis 31.12. erbracht wurden, können durch die Dienstleister im Folgejahr bis 30.04. abgerechnet werden. Vor dem 30.04. des Folgejahres ist eine Rückerstattung von Restguthaben ausgeschlossen. Die Auszahlung des Restguthabens bzw. Umbuchung erfolgt direkt durch GesundheitsCard auf das vom Auftraggeber hinterlegte Konto.
Alle Rechnungsbelege der jeweiligen Dienstleister und deren Qualifikationsnachweise, die für eine Lohnsteuerprüfung benötigt werden, sind permanent in Kunden-Account hinterlegt und werden erst zur Einsicht freigegeben bei einer Lohnsteuerprüfung. Ersatzweise kann der Auftraggeber sich diese Belege auf einen Datenträger überspielen lassen und ist dann ab Übergabe des Datenträgers bei der Verwendung der Daten für die Einhaltung des Datenschutzes gegenüber seinen Mitarbeitern selbst verantwortlich. Dafür entstehende Kosten werden gesondert abgerechnet. Die Abrechnungen und Leistungsnachweise sind Pflichtanlage zum Lohnkonto des Mitarbeiters und mit den Lohnunterlagen aufzubewahren. Der Auftraggeber kann beim Betriebsstätten-Finanzamt Aufzeichnungserleichterungen beantragen. Alle Rechnungen von GesundheitsCARD werden im Original im System über den Zeitraum von 10 Jahren bereitgestellt. Eine Zweitschrift erhält der Auftraggeber zusätzlich per E-Mail. Der Gesetzgeber fordert einen Rechnungs- und Leistungsbeleg für jede Betriebliche Gesundheitsausgabe, einen namentlichen Bezug der Ausgabe auf den jeweiligen Mitarbeiter und einen Nachweis der gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikation des behandelnden Gesundheitsdienstleisters. GesundheitsCARD übernimmt für den Unternehmenskunden die komplette Dokumentation der Betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen. Jede einzelne Ticketeinlösung wird mit den erforderlichen Rechnungsdokumenten und Qualifikationsnachweisen zur erfolgten Behandlung des jeweiligen Gesundheitsanbieters zeitnah und automatisch im Online-Kunden-Account zugeordnet und aufbewahrt und ist jederzeit unter Einhaltung des Datenschutzes gegenüber dem Mitarbeiter einsehbar.
14. Welche Pflichten hat der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit?
Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Änderung (Inhaber, Bankverbindung, Adresse etc.) sofort schriftlich der GesundheitsCARD mitzuteilen. Es gilt das Datum des Poststempels oder des Versandes. Für fehlerhafte Überweisungen, die aufgrund zu später oder falscher Änderungsangaben entstehen, übernimmt die GesundheitsCARD keine Haftung. Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, den Status der teilnehmenden Mitarbeiter stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jede Änderung (z.B. Meldung neuer Mitarbeiter oder Kündigung) unverzüglich in seinem Online-Kunden-Account zu hinterlegen, insbesondere wenn ein unterjähriges Austrittsdatum für die Mitarbeiter seitens des Arbeitgebers festgelegt werden soll. Für fehlerhafte Überweisungen, die aufgrund zu später oder falscher Änderungen entstehen, kann GesundheitsCARD keine Haftung übernehmen.
15. Welche Haftung übernimmt die GesundheitsCARD?
Ansprüche gegen GesundheitsCARD auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, GesundheitsCARD oder den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von GesundheitsCARD ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Haftungsfreizeichnung des vorangehenden Satzes gilt nicht, wenn der Schadenersatzanspruch aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht resultiert. Vertragswesentliche Pflichten sind insbesondere solche, durch deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet wird. Sofern eine vertragswesentliche Pflicht leicht fahrlässig verletzt wurde, ist die Ersatzpflicht auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Eine Haftung für mittelbare und für Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
16\. Welche Datenschutzvorschriften gelten zur Nutzung des Online-Kunden-Accounts von PräventionsTarif?
(1) Allgemeine Unterrichtung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Datenschutzvereinbarungen mit seinen Mitarbeitern über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu treffen. Die Erhebung und Nutzung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter durch die GesundheitsCARD erfolgt ausschließlich zur Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie zur Serviceerbringung. Aus Datenschutzgründen übermittelt die GesundheitsCARD keine personenbezogenen Daten der Mitarbeiter an den Auftraggeber.
(2) Cookies und optionale Einbindungen bei Online-Angeboten
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Verwendung von Cookies und ähnlichen Speichertechnologien finden sich in den Datenschutzhinweisen unter https://gesundheitscard.org/datenschutz/. Technisch notwendige Speicherfunktionen können verwendet werden, soweit sie für die Bereitstellung der jeweiligen Funktion erforderlich sind. Optionale Einbindungen, insbesondere der eingebettete Google-Terminplan, werden nur nach einer gesonderten Einwilligung geladen, soweit diese erforderlich ist. Die Zustimmung zu diesen AGB umfasst keine Einwilligung in optionale Cookies oder Einbindungen. Eine erteilte Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Die Datenschutzhinweise können bei Änderungen der Verarbeitung oder der rechtlichen Anforderungen unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen aktualisiert werden. Die gesetzlichen Rechte der betroffenen Personen bleiben unberührt.
17. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin, soweit gesetzlich kein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.
19. Kontaktdaten für Fragen
Telefonische Support: Montag bis Freitag I Büro: 9.00 und 15.00 Uhr I Tel.: 030 – 555 785 982
epri network GmbH I Geschäftsführerin Veronika Teubert I Belziger Str. 74 I 10823 Berlin I Sitz: Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Berlin – Charlottenburg I Register: HRB 218059 B I USt-IdNr.: DE317616043
Telefon: 030-555 785 982 I E-Mail: info@epripay.de I Web: gesundheitscard.org
Stand der Ausgangsfassung: 01.01.2024. Änderungen zu Guthabenhinterlegung, Nachschuss, Onlinebestellung und Arbeitgebererstattung sowie Berichtigung des Vertragspartners und des Monatsendes April: 29.10.2026.
AGB-Version: GC-2026-10-29.2